Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
709a NLG CH-LU

§ 18 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Inventar der Objekte von lokaler Bedeutung

Besondere Schutzobjekte - Inventare
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 NLG · Inventar der Objekte von lokaler Bedeutung

1. Die Gemeinden erlassen ein Inventar der Objekte, denen lokale Bedeutung zukommt.

2. Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass des Inventars sind ausgeschlossen.

← § 17 NLG Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Zweck § 19 NLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →