709a
NLG
CH-LU
§ 18 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Inventar der Objekte von lokaler Bedeutung
Besondere Schutzobjekte - Inventare
§ 18 NLG · Inventar der Objekte von lokaler Bedeutung
1. Die Gemeinden erlassen ein Inventar der Objekte, denen lokale Bedeutung zukommt.
2. Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass des Inventars sind ausgeschlossen.