709a
NLG
CH-LU
§ 17 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Inventar der Objekte von regionaler Bedeutung
Besondere Schutzobjekte - Inventare
§ 17 NLG · Inventar der Objekte von regionaler Bedeutung
1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der betroffenen Gemeinden ein Inventar der Objekte, denen regionale Bedeutung zukommt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
2. Die Einstufung als Objekt von regionaler Bedeutung stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Gefährdung, Eigenart, typischer Charakter, wissenschaftlicher und pädagogischer Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung.
3. Das Inventar enthält eine Umschreibung der Objekte, die massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung und Aussagen über die erforderlichen Schutzmassnahmen.