Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
709a NLG CH-LU

§ 17 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Inventar der Objekte von regionaler Bedeutung

Besondere Schutzobjekte - Inventare
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 NLG · Inventar der Objekte von regionaler Bedeutung

1. Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der betroffenen Gemeinden ein Inventar der Objekte, denen regionale Bedeutung zukommt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

2. Die Einstufung als Objekt von regionaler Bedeutung stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Gefährdung, Eigenart, typischer Charakter, wissenschaftlicher und pädagogischer Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung.

3. Das Inventar enthält eine Umschreibung der Objekte, die massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung und Aussagen über die erforderlichen Schutzmassnahmen.

← § 14 NLG Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Zweck § 18 NLG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →