709a
NLG
CH-LU
§ 14 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Landschaften und Einzelobjekte
Besondere Schutzobjekte - Gegenstand
§ 14 NLG · Landschaften und Einzelobjekte
1. Schutzwürdig können insbesondere folgende Landschaften sein
a. See- und Flusslandschaften,
b. reich gegliederte Landschaften mit einer hohen Dichte verschiedenartiger Lebensräume,
c. Landschaften, die aufgrund ihrer Geomorphologie einzigartig sind,
d. traditionelle Kulturlandschaften mit ausgedehnten Hochstamm-Obstgärten oder andern Eigenheiten, die aus besonderer Bewirtschaftung hervorgegangen sind,
e. Aussichtspunkte,
f. Felsformationen, Schluchten und Höhlen, Karstformen, Bergsturzgebiete und insbesondere durch Gletscher und Wassereinwirkung entstandene Oberflächenformen,
g. geologische Aufschlüsse, Findlinge, Mineralien- und Fossilfundstellen,
h. Landschaftselemente von historischer Bedeutung (historische Wege).