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709a NLG CH-LU

§ 13 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Tier-, Pflanzen- und Pilzarten

Besondere Schutzobjekte - Gegenstand
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§ 13 NLG · Tier-, Pflanzen- und Pilzarten

1. Schutzwürdig sind insbesondere Tier-, Pflanzen- und Pilzarten,

a. deren Bestand in den letzten Jahrzehnten stark abgenommen hat,

b. die nie häufig waren oder

c. deren Bestand ohne Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist.

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