709a
NLG
CH-LU
§ 13 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Tier-, Pflanzen- und Pilzarten
Besondere Schutzobjekte - Gegenstand
§ 13 NLG · Tier-, Pflanzen- und Pilzarten
1. Schutzwürdig sind insbesondere Tier-, Pflanzen- und Pilzarten,
a. deren Bestand in den letzten Jahrzehnten stark abgenommen hat,
b. die nie häufig waren oder
c. deren Bestand ohne Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist.