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709a NLG CH-LU

§ 11 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Vorgehen

Ökologischer Ausgleich
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§ 11 NLG · Vorgehen

1. Die Ergänzung oder Vernetzung der ökologischen Ausgleichsflächen hat durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern zu erfolgen.

2. Sind wichtige Wechselbeziehungen unter den ökologischen Ausgleichsflächen unterbrochen, kann die Gemeinde die Ergänzung oder Vernetzung durch Verordnung oder Verfügung anordnen.

3. Sind weder der Eigentümer noch der Bewirtschafter bereit oder in der Lage, durch Verordnung oder Verfügung angeordnete Massnahmen selber zu treffen, haben sie die Ersatzvornahme zu dulden.

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