709a
NLG
CH-LU
§ 10 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Leitplanung
Ökologischer Ausgleich
§ 10 NLG · Leitplanung
1. Die Gemeinden erlassen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dienststelle einen Leitplan für die anzustrebenden Ergänzungen oder Vernetzungen der ökologischen Ausgleichsflächen.
2. Die ökologischen Verhältnisse der umliegenden Gemeinden sind mitzuberücksichtigen.
3. Der Leitplan ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen. Er ist öffentlich bekanntzumachen.