709a
NLG
CH-LU
§ 1 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 NLG · Zweck
1. Das Gesetz bezweckt,
a. die einheimischen Tiere und Pflanzen, ihre Lebensräume und deren Umgebung zu schützen,
b. beeinträchtigte oder zerstörte Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen wiederherzustellen oder ihre Wiederherstellung zu fördern,
c. die Landschaft vor Verarmung oder Verunstaltung zu bewahren und ausgeräumte Landschaften wieder zu bereichern,
d. die Grundlagenforschung und die Bestrebungen zum Schutz der Natur und Landschaft zu unterstützen.