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CH-LU
§ 9 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes
Gebühren für Auskünfte und für die Abgabe von Grundlagen
§ 9 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes
1. Für Auskünfte im Sinn der Informationspflicht der Artikel 47 USG und 50 GSchG wird, wenn sie mit besonderem Aufwand verbunden sind, von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
2. Für die Abgabe von Grundlagen, deren Erhebung mit besonderem Aufwand verbunden ist, wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.