Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
705 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Rechtsverweise

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Rechtsverweise

1. Gebühren für Handlungen und Verfügungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen erhoben werden, richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung.

2. Im Übrigen richten sich die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes, soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Anwendung findet.

← § 7 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes Zuständigkeit § 9 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →