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CH-LU
§ 8 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Rechtsverweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Rechtsverweise
1. Gebühren für Handlungen und Verfügungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen erhoben werden, richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung.
2. Im Übrigen richten sich die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gebührengesetzes, soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Anwendung findet.