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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Rechnungsstellung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Rechnungsstellung
1. Die in der Sache zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Rechnungsstellung die Aufwendungen der andern kantonalen Behörden, soweit diese nicht selber Rechnung stellen.
2. Die Behörden geben in ihren Amtsberichten oder Stellungnahmen zuhanden der in der Sache zuständigen Behörde den ihnen daraus erwachsenen Aufwand bekannt.
3. Ist die Gemeinde in der Sache zuständig, stellen die kantonalen Behörden ihre Aufwendungen für die Amtsberichte und Stellungnahmen den Gebührenpflichtigen unter Mitteilung an die Gemeinde direkt in Rechnung.