Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
705 CH-LU

§ 7 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Rechnungsstellung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Rechnungsstellung

1. Die in der Sache zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Rechnungsstellung die Aufwendungen der andern kantonalen Behörden, soweit diese nicht selber Rechnung stellen.

2. Die Behörden geben in ihren Amtsberichten oder Stellungnahmen zuhanden der in der Sache zuständigen Behörde den ihnen daraus erwachsenen Aufwand bekannt.

3. Ist die Gemeinde in der Sache zuständig, stellen die kantonalen Behörden ihre Aufwendungen für die Amtsberichte und Stellungnahmen den Gebührenpflichtigen unter Mitteilung an die Gemeinde direkt in Rechnung.

← § 6 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes Zuständigkeit § 8 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →