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705 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Übrige Kosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Übrige Kosten

1. Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982 sowie die Auslagen gemäss dem Gebührengesetz vom 14. September 1993 in Rechnung gestellt.

2. Ausserdem werden zu den Gebühren die Kosten für die Aufwendungen von Privaten, die gemäss § 4 EGUSG und § 4 EGGSchG durch die Behörden zum Vollzug beigezogen werden, als Auslagen in Rechnung gestellt.

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