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705 CH-LU

§ 5 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Besondere Berechnungsweise von Gebühren

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Besondere Berechnungsweise von Gebühren

1. Ist für eine Gebühr in dieser Verordnung ein Minimal- und ein Maximalansatz festgelegt, bemisst sich diese nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand der Behörde, der Wichtigkeit und der Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit.

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