705
CH-LU
§ 5 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Besondere Berechnungsweise von Gebühren
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Besondere Berechnungsweise von Gebühren
1. Ist für eine Gebühr in dieser Verordnung ein Minimal- und ein Maximalansatz festgelegt, bemisst sich diese nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand der Behörde, der Wichtigkeit und der Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit.