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705 CH-LU

§ 4 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Stundenansatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Stundenansatz

1. Angebrochene Stunden werden in Rechnung gestellt. Für einen Aufwand von weniger als 30 Minuten wird der halbe Stundenansatz berechnet.

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