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CH-LU
§ 35 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Inkrafttreten
1. Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.