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§ 33 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 33 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vom 16. Juni 1998 wird aufgehoben.

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