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CH-LU
§ 33 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vom 16. Juni 1998 wird aufgehoben.