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705 CH-LU

§ 32 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 32 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Übergangsbestimmung

1. Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar.

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