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705 CH-LU

§ 31 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Kostenerlass

Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz - Öl-, Chemie- und Strahlenwehr
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§ 31 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Kostenerlass

1. In besondern Fällen kann die Dienststelle Umwelt und Energie auf Gesuch hin den Verursacherinnen und Verursachern die Kosten des Einsatzes der ABC-Wehren ganz oder teilweise, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 5000 Franken, erlassen. Zuständig für weiter gehende Kostenerlasse ist das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement.

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