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705 CH-LU

§ 30 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Rechnungsstellung

Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz - Öl-, Chemie- und Strahlenwehr
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§ 30 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Rechnungsstellung

1. Nach jedem Einsatz stellen die Stützpunkte der ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr), die Fachberaterinnen und -berater sowie zugezogene Dritte der Dienststelle Umwelt und Energie nach deren Weisungen Rechnung für die Kosten des Einsatzes.

2. Die Dienststelle Umwelt und Energie stellt den Verursacherinnen und den Verursachern die Kosten des Einsatzes der ABC-Wehren in Rechnung.

3. Sie vergütet den Stützpunkten der ABC-Wehren, den Fachberaterinnen und -beratern sowie Dritten die Aufwendungen.

4. Die Dienststelle Umwelt und Energie kann die Aufgaben gemäss den Absätzen 2 und 3 im Rahmen einer Leistungsvereinbarung an das kantonale Feuerwehrinspektorat delegieren.

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