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705 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Bemessung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Bemessung

1. Die Gebühren bemessen sich nach festen Ansätzen, nach Zeitaufwand oder nach einem Gebührenrahmen.

2. Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, ist von einem Stundenansatz von 50 bis 180 Franken auszugehen.

3. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, werden die Amtshandlungen oder die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

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