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705 CH-LU

§ 29 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Auslagen

Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz - Öl-, Chemie- und Strahlenwehr
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§ 29 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Auslagen

1. Als Auslagen werden erhoben

a. die Vergütung sowie Spesenersatz für die Fachberaterinnen und -berater für die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach dem SIA-Zeittarif (Honorar Kat. B Mittelwert); für jede angebrochene Einsatzstunde zusätzlich zu § 4 dieser Verordnung 20 Franken Ausbildungskosten,

b. die finanziellen Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, wie Bindemittel, Chemikalien, Absperrmaterial, Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw.; dazu kommt ein Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung der Unkosten für die Beschaffung, Lagerung und ständige Kontrolle des Verbrauchsmaterials,

c. die finanziellen Aufwendungen für Materialersatz infolge Beschädigung (chemische oder mechanische Einwirkungen während des Einsatzes auf Vollschutzanzüge, Leichtschutzanzüge, Atemschutzanzüge, Pumpen und Schläuche usw.),

d. die Vergütung für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten Dritter; die Entschädigung für Personenwagen Dritter beträgt Fr. -.70/km,

e. die finanziellen Aufwendungen für eine angemessene Verpflegung der eingesetzten Öl-, Chemie- und Strahlenwehrleute gemäss Anordnung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin.

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