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705 CH-LU

§ 28 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Instandstellung

Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz - Öl-, Chemie- und Strahlenwehr
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§ 28 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Instandstellung

1. Die Gebühr für die Instandstellung der Ausrüstung, der Geräte und der Fahrzeuge der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach einem Einsatz wird nach Aufwand erhoben.

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