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CH-LU
§ 28 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Instandstellung
Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz - Öl-, Chemie- und Strahlenwehr
§ 28 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Instandstellung
1. Die Gebühr für die Instandstellung der Ausrüstung, der Geräte und der Fahrzeuge der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach einem Einsatz wird nach Aufwand erhoben.