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705 CH-LU

§ 27 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Chemie- und Strahlenwehr

Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz - Öl-, Chemie- und Strahlenwehr
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§ 27 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Chemie- und Strahlenwehr

1. Die Gebühren betragen für den Einsatz von

a. * Chemie- und Strahlenwehrleuten,

1. pro Person und Stunde: Fr. 140.-

2. aufgebotenen, nicht eingesetzten Wehrleuten pro Person: Fr. 70.-

b. Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen (ohne Bedienungspersonal)

1. Gefahrengutsfahrzeug, pro Stunde: Fr. 300.-

2. Tanklöschfahrzeug, pro Stunde: Fr. 180.-

3. Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 60.-

4. Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 120.-

5. Personenwagen, pro Kilometer: Fr. -.70

6. Chemiepumpen, pro Stunde: Fr. 120.-

7. Pumpenanhänger mit Pumpe, pro Stunde: Fr. 150.-

8. Wärmebildkamera, pauschal: Fr. 50.-

2. Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest.

3. Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Chemie- und Strahlenwehreinsatzes gemäss ihrem eigenen Reglement Rechnung.

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