§ 27 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Chemie- und Strahlenwehr
§ 27 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Chemie- und Strahlenwehr
1. Die Gebühren betragen für den Einsatz von
a. * Chemie- und Strahlenwehrleuten,
1. pro Person und Stunde: Fr. 140.-
2. aufgebotenen, nicht eingesetzten Wehrleuten pro Person: Fr. 70.-
b. Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen (ohne Bedienungspersonal)
1. Gefahrengutsfahrzeug, pro Stunde: Fr. 300.-
2. Tanklöschfahrzeug, pro Stunde: Fr. 180.-
3. Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 60.-
4. Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 120.-
5. Personenwagen, pro Kilometer: Fr. -.70
6. Chemiepumpen, pro Stunde: Fr. 120.-
7. Pumpenanhänger mit Pumpe, pro Stunde: Fr. 150.-
8. Wärmebildkamera, pauschal: Fr. 50.-
2. Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest.
3. Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Chemie- und Strahlenwehreinsatzes gemäss ihrem eigenen Reglement Rechnung.