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§ 26 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Ölwehrstützpunkte

Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz - Öl-, Chemie- und Strahlenwehr
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§ 26 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Ölwehrstützpunkte

1. Die Gebühren betragen für den Einsatz von

a. Angehörigen der Ölwehr

1. pro Person und Stunde: Fr. 100.-

2. aufgebotenen, nicht eingesetzten Angehörigen der Ölwehr pro Person: Fr. 70.-

b. Fahrzeugen, Booten und Geräten (ohne Bedienungspersonal) der Ölwehr

1. Ölschadenfahrzeug, pro Stunde: Fr. 300.-

2. Motorboote, je nach Bootstyp (Grösse, Motorenstärke), pro Stunde: Fr. 100.- bis Fr. 160.-

3. Ölsperren auf Gewässern, pro Meter und Tag: Fr. 12.- (ab drittem Tag, pro Meter und Tag Fr. 4.-)

4. Pumpen und Aggregate, pro Stunde: Fr. 60.-

5. Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 60.-

6. Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 120.-

7. Ölschadenanhänger, pro Stunde: Fr. 60.-

c. Personenwagen, pro Kilometer Fr. -.70

2. Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest.

3. Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Ölwehreinsatzes gemäss ihrem eigenen Reglement Rechnung.

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