§ 26 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Ölwehrstützpunkte
§ 26 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Ölwehrstützpunkte
1. Die Gebühren betragen für den Einsatz von
a. Angehörigen der Ölwehr
1. pro Person und Stunde: Fr. 100.-
2. aufgebotenen, nicht eingesetzten Angehörigen der Ölwehr pro Person: Fr. 70.-
b. Fahrzeugen, Booten und Geräten (ohne Bedienungspersonal) der Ölwehr
1. Ölschadenfahrzeug, pro Stunde: Fr. 300.-
2. Motorboote, je nach Bootstyp (Grösse, Motorenstärke), pro Stunde: Fr. 100.- bis Fr. 160.-
3. Ölsperren auf Gewässern, pro Meter und Tag: Fr. 12.- (ab drittem Tag, pro Meter und Tag Fr. 4.-)
4. Pumpen und Aggregate, pro Stunde: Fr. 60.-
5. Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 60.-
6. Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 120.-
7. Ölschadenanhänger, pro Stunde: Fr. 60.-
c. Personenwagen, pro Kilometer Fr. -.70
2. Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest.
3. Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Ölwehreinsatzes gemäss ihrem eigenen Reglement Rechnung.