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705 CH-LU

§ 25 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen

Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz - Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse
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§ 25 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen

1. Für Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Vollzugsaufgaben bei Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

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