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CH-LU
§ 25 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen
Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz - Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse
§ 25 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen
1. Für Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Vollzugsaufgaben bei Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.