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705 CH-LU

§ 24a Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Abgabe für Ablagerungen

Gebühren im Zusammenhang mit Materialentnahmen und Auffüllungen
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§ 24a Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Abgabe für Ablagerungen

1. Die Abgabe für die Ablagerung von Abfällen sowie unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember 2015 beträgt pro Tonne

a. 70 Rappen für Abfälle gemäss Anhang 5.2 der VVEA auf Deponien und Kompartimenten des Typs B; der Umrechnungsfaktor von Kubikmeter lose zu Tonne beträgt 1,5,

b. 35 Rappen für Abfälle gemäss Anhang 5.1 der VVEA auf Deponien und Kompartimenten des Typs A; der Umrechnungsfaktor beträgt 1,6,

c. 35 Rappen für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Anhang 3.1 der VVEA in Materialentnahmestellen; der Umrechnungsfaktor beträgt 1,6.

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