§ 21 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes
§ 21 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes
1. Für die periodische Kontrolle der Reinigungswirkung, der Zulaufbelastung und der Eigenkontrolle von kommunalen Abwasserreinigungsanlagen sowie für die Abnahmemessungen von Kleinkläranlagen durch die Dienststelle Umwelt und Energie werden nach der Art und der Menge der durchgeführten Analysen und nach dem übrigen Aufwand die folgenden Gebühren erhoben
a. * Analysen: Die Gebührenhöhe für Laboruntersuchungen bemisst sich nach § 12 Absatz 4 der kantonalen Lebensmittelverordnung (KLMV) vom 5. Dezember 1995.[18]
1. * ...
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b. übriger Aufwand
1. * ...
2. Probenahmegerät (Miete, Installation, Reinigung) pro Probe oder Woche: Fr. 200.-
3. * Fahrpauschale (pro Anlage und Tag): Fr. 50.-
4. * Fachprüfung (Datenplausibilisierung, -prüfung und Beratung; pro Stunde): Fr. 160.-