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705 CH-LU

§ 20a Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Verarbeitung von Kontrollrapporten

Gebühren im Zusammenhang mit Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
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§ 20a Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Verarbeitung von Kontrollrapporten

1. Für die Verarbeitung von Kontrollrapporten über Tankanlagen und apparative Leckschutzeinrichtungen stellt das durchführende Unternehmen je nach Aufwand eine Gebühr von 3 bis 30 Franken in Rechnung. Die vereinnahmten Gebühren sind periodisch dem Kanton beziehungsweise der mit der Verarbeitung beauftragten Organisation zu überweisen.

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