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705 CH-LU

§ 20 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Abnahmeprüfung bei Tankanlagen

Gebühren im Zusammenhang mit Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
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§ 20 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Abnahmeprüfung bei Tankanlagen

1. Für die ordentliche Abnahme von Tankanlagen gemäss den §§ 17 und 18 wird keine zusätzliche Gebühr erhoben.

2. Für die Wiederholung von Abnahmen und für besondere Umtriebe, die mit einer Abnahme verbunden sind, wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

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