§ 2 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Gebührenpflicht
§ 2 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Gebührenpflicht
1. Verpflichtet zur Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen (z.B. Beratungen und Empfehlungen im Sinn von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG] und von Artikel 50 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG]), wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten eine Amtshandlung oder die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes veranlasst hat.
2. Wer im eigenen Interesse eine Überprüfung im Bereich des Umweltschutzes oder des Gewässerschutzes verlangt, hat die Gebühr zu bezahlen. Ergibt die Überprüfung eine Rechtsverletzung, hat derjenige die Gebühr zu bezahlen, der das Recht verletzt hat.
3. Die kantonalen Instanzen belasten den Kanton und seine Behörden nicht mit Gebühren.