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CH-LU
§ 18 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Grosstankanlagen
Gebühren im Zusammenhang mit Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
§ 18 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Grosstankanlagen
1. Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Bewilligung einer Grosstankanlage mit einem Nutzvolumen von mehr als 250 000 Liter wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.