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705 CH-LU

§ 18 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Grosstankanlagen

Gebühren im Zusammenhang mit Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
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§ 18 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Grosstankanlagen

1. Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Bewilligung einer Grosstankanlage mit einem Nutzvolumen von mehr als 250 000 Liter wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

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