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705 CH-LU

§ 17 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Tankanlagen und Gebindelager

Gebühren im Zusammenhang mit Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
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§ 17 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Tankanlagen und Gebindelager

1. Für die Bewilligung zum Erstellen einer Anlage für wassergefährdende Flüssigkeiten wird folgende Gebühr erhoben

a. * ...

b. * Tankanlagen

1. 450-2 000 l (Kleintanks): Fr. 220.- (jeder zusätzliche Kleintank Fr. 60.-)

2. 2 001-10 000 l: Fr. 320.-

3. * 10 001-25 000 l: Fr. 400.-

4. * 25 001-50 000 l: Fr. 500.-

5. * 50 001-100 000 l: Fr. 650.-

6. * 100 001-250 000 l: Fr. 850.-

c. * Bei erdverlegten Tankanlagen erhöht sich die Gebühr um 50 Prozent.

d. * Gebindelager: nach Aufwand

2. Die Gebühren werden je Tank und bei Mehrkammertanks je Kammer erhoben.

3. Für die Bewilligung zur Änderung einer bestehenden Anlage für wassergefährdende Flüssigkeiten wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

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