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705 CH-LU

§ 13 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Kontrolle von Einrichtungen und Veranstaltungen

Gebühren für Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser
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§ 13 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Kontrolle von Einrichtungen und Veranstaltungen

1. Die Gebühr der zuständigen Behörde für die Begrenzung und Überprüfung von Schalleinwirkungen und für die Überprüfung von Lasereinrichtungen wird nach Aufwand erhoben. Dies gilt bei deren Beizug auch für den Aufwand der Luzerner Polizei. Die Rechnung wird durch die zuständige Behörde gestellt.

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