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705 CH-LU

§ 12 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Bewilligung von Erleichterungen

Gebühren für Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser
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§ 12 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Bewilligung von Erleichterungen

1. Die Gebühr für die Bewilligung von Erleichterungen wird nach Aufwand erhoben.

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