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CH-LU
§ 12 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Bewilligung von Erleichterungen
Gebühren für Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser
§ 12 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Bewilligung von Erleichterungen
1. Die Gebühr für die Bewilligung von Erleichterungen wird nach Aufwand erhoben.