§ 11 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Gebühr nach Aufwand und Vignette
§ 11 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Gebühr nach Aufwand und Vignette
1. Kontrollpersonen, die durch den Betreiber oder die Betreiberin beauftragt werden, stellen für Messung und Kontrolle von Öl- und Gasfeuerungsanlagen bis 1000 kW Feuerungswärmeleistung und von Holzfeuerungsanlagen für ausschliesslich naturbelassenes Holz bis 70 kW nach Aufwand Rechnung.
2. Sie verrechnen pro kontrollierte Feuerungsanlage zusätzlich eine Vignette. Die Vignettengebühr beträgt 35 Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. In diesem Betrag sind 18 Franken für allgemeinen administrativen Aufwand der Gemeinde und 17 Franken für Verbrauchsmaterial, Qualitätssicherung, Weiterbildung und Dienstleistungen der Dienststelle Umwelt und Energie enthalten.
3. Die Festlegung der Entschädigung der Kontrollpersonen ist Sache der Gemeinden.
4. Für die Anordnung von Massnahmen gemäss § 10 Absatz 2 EGUSG wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.