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705 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Zuständigkeit

1. Die in der Sache zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes Gebühren.

Zuständigkeit § 2 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes →

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