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CH-LU
§ 1 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes · Zuständigkeit
1. Die in der Sache zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes Gebühren.