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703a CH-LU

§ 3dbis Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft - Beschränkung des Tierbestands

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§ 3dbis Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft · Beschränkung des Tierbestands

1. Im Geltungsbereich der Verordnung darf der Bestand an Tieren (GVE/ha) nicht erhöht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Betriebe, welche ausschliesslich bodenabhängig produzieren. Solche Betriebe können ihren Tierbestand entweder so weit erhöhen, wie der Futterbedarf durch betriebseigenes Futter gedeckt werden kann, oder bis zu folgendem Tierbesatz

a. Talzone: 2,0 GVE/ha,

b. Hügelzone: 1,6 GVE/ha.

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