703a
CH-LU
§ 3d Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft - Sicherung der Beiträge
§ 3d Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft · Sicherung der Beiträge
1. Die Beiträge werden gekürzt oder verweigert, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin
a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht,
b. Kontrollen erschwert,
c. die Vorschriften dieser Verordnung oder Auflagen nicht einhält.
2. Die Rückforderung von Beiträgen im Sinn der §§ 23 ff. des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996 bleibt vorbehalten.