§ 3c Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft - Beiträge für Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung
§ 3c Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft · Beiträge für Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung
1. Für Massnahmen gemäss § 3a Absätze 2 und 3 können im Rahmen der verfügbaren Mittel folgende Beiträge gewährt werden
a. * reduzierter Phosphoreinsatz Baldeggersee
1. * pro Jahr Fr. 16.-/kg P2O5 (Bedarfsdeckung 80,0-90,0 %),
2. * pro Jahr Fr. 20.-/kg P2O5 (Bedarfsdeckung 70,0-79,9 %),
3. * pro Jahr Fr. 25.-/kg P2O5 (Bedarfsdeckung 60,0-69,9 %),
b. * reduzierter Phosphoreinsatz Hallwiler- und Sempachersee
1. * pro Jahr Fr. 16.-/kg P2O5 (Bedarfsdeckung 70,0-90,0 %),
2. * pro Jahr Fr. 20.-/kg P2O5 (Bedarfsdeckung 60,0-69,9 %),
c. * über die generellen gesetzlichen Anforderungen hinausgehende bauliche Anpassungen zum Schutz der Gewässer: maximal 50 Prozent der Planungskosten,
d. * Wasserrückhaltemassnahmen: Erstellungskosten, Kosten des baulichen Unterhalts,
e. * Impulsbeitrag für Einkommensalternativen: bis 50 Prozent der Umstellungskosten, maximal 50 000 Franken,
f. * im Seevertrag plus: maximal 200 000 Franken pro Jahr.
2. Werden die Massnahmen mittels Vereinbarung (Seevertrag) getroffen, wird zusätzlich ein Beitrag von maximal 100 Franken pro Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche im oberflächlichen Zuströmbereich des Sees gewährt.