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703a CH-LU

§ 3b Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft - Rechtsformen der Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung

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§ 3b Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft · Rechtsformen der Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung

1. Massnahmen gemäss § 3a Absätze 2 und 3 können mittels Vereinbarung (Seevertrag) mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, welche die Beitragsanforderungen gemäss Direktzahlungsverordnung erfüllen, getroffen werden.

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