§ 3a Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft - Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung
§ 3a Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft · Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung
1. Auf den landwirtschaftlichen Betrieben im Geltungsbereich dieser Verordnung müssen die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 erfüllt sein.
2. Zur Verminderung der Phosphorbelastung können auf landwirtschaftlichen Betrieben im Geltungsbereich dieser Verordnung folgende Massnahmen gesamthaft getroffen werden
a. * reduzierter Phosphoreinsatz,
b. keine Winterbrache,
c. * über die generellen gesetzlichen Anforderungen hinausgehende bauliche Anpassungen zum Schutz der Gewässer.
d. * ...
e. * ...
3. Zusätzlich zu den Massnahmen gemäss Absatz 2 können folgende Massnahmen einzeln getroffen werden
a. Wasserrückhaltemassnahmen (z.B. Weiher),
b. * Gewährung eines Impulsbeitrags für Einkommensalternativen,
c. * Aufnahme in den Seevertrag plus; dieser beinhaltet folgende Massnahmen: parzellenscharfe Phosphor-Bilanzierung, Parzellen mit Null-Phosphordüngung und Sanierung von hochbeitragenden Zuleitungen; die Betriebe für den Seevertrag plus werden von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald ausgewählt.