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703a CH-LU

§ 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft - Geltungsbereich

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§ 2 Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft · Geltungsbereich

1. Die Verordnung gilt für alle landwirtschaftlichen Betriebe mit landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb des oberflächlichen Zuströmbereichs des Sempachersees und des Baldeggersees sowie des luzernischen Teils des Hallwilersees.

2. Landwirtschaftliche Betriebe fallen nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung, wenn

a. sich zwar das Betriebszentrum, aber weniger als ein Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche innerhalb des oberflächlichen Zuströmbereichs des Sempachersees, des Baldeggersees oder des luzernischen Teils des Hallwilersees befindet,

b. sich das Betriebszentrum und mehr als die Hälfte der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausserhalb des oberflächlichen Zuströmbereichs des Sempachersees, des Baldeggersees oder des luzernischen Teils des Hallwilersees befinden.

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