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§ 9 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung

Grundlagenerhebung, Gewässerüberwachung und Information
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§ 9 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie erhebt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden die für den Vollzug des Gewässerschutzes notwendigen Grundlagen.

2. Sie überwacht die ober- und die unterirdischen Gewässer hinsichtlich des physikalischen, chemischen und biologischen Zustands.

3. Sie macht die Resultate der Erhebungen und der Überwachung in geeigneter Form allgemein zugänglich.

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