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KGSchVOCPA
CH-LU
§ 9 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung
Grundlagenerhebung, Gewässerüberwachung und Information
§ 9 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung
1. Die Dienststelle Umwelt und Energie erhebt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden die für den Vollzug des Gewässerschutzes notwendigen Grundlagen.
2. Sie überwacht die ober- und die unterirdischen Gewässer hinsichtlich des physikalischen, chemischen und biologischen Zustands.
3. Sie macht die Resultate der Erhebungen und der Überwachung in geeigneter Form allgemein zugänglich.