§ 8 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Inventare
§ 8 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Inventare
1. Die Dienststelle Umwelt und Energie erstellt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden und den Gemeinden die folgenden Inventare nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1 GSchG
a. Inventar der nutzbaren Grundwasservorkommen und Quellen,
b. Inventar der Wasserversorgungsanlagen,
c. Inventar der Wasserentnahmen.
2. Sie erstellt weitere Inventare, die für den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften erforderlich sind, insbesondere
a. das Inventar der Einleitungen von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer,
b. das Inventar der Abwasservorbehandlungsanlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben,
c. das Inventar der Grundwasserschutzzonen und -areale,
d. das Inventar der Wassernutzungen aus ober- und unterirdischen Gewässern für Trinkwasser- und Brauchwasserzwecke,
e. das Inventar der hydrogeologischen Daten aus Bohrungen, Grabungen usw.
3. Die Inventare sind laufend nachzuführen.