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§ 7 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Delegation von Aufgaben an die Gemeinden

Aufgaben kantonaler Behörden
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§ 7 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Delegation von Aufgaben an die Gemeinden

1. Die zuständige kantonale Behörde kann Gemeinden, die allein oder unter Beizug einer andern Gemeinde über die nötigen Voraussetzungen verfügen, bestimmte Befugnisse ihres Aufgabenbereichs übertragen.

2. Befugnisse, die von Bundesrechts wegen ausdrücklich einer kantonalen Behörde vorbehalten sind, können nicht delegiert werden.

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