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KGSchVOCPA
CH-LU
§ 6 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Zusammenarbeit der kantonalen Behörden
Aufgaben kantonaler Behörden
§ 6 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Zusammenarbeit der kantonalen Behörden
1. Die kantonalen Behörden arbeiten in allen Fragen, die den Schutz und die Nutzung der Gewässer betreffen, zusammen.
2. Sie stellen der Dienststelle Umwelt und Energie die Daten zur Verfügung, die diese für den Vollzug des Gewässerschutzrechtes braucht; insbesondere
a. die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz die Untersuchungsergebnisse von Wasser- und Abwasserproben,
b. die Gebäudeversicherung Luzern die für die Kontrolle der Tankanlagen erforderlichen Gebäudedaten,
c. die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die gewässerschutzrelevanten Daten aus dem landwirtschaftlichen Datenpool.