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§ 43 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Verfahren

Finanzierung - Abgaben bei Überschreitung des Tierbestandes
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§ 43 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Verfahren

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt je Betrieb den Überbestand an Tieren für das Referenzjahr fest und teilt dies den betroffenen Tierhaltern mit.

2. Sie verfügt die Abgabe gemäss § 34 EGGSchG.

3. Ein weiteres Sanktionsverfahren kann erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten eingeleitet werden.

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