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§ 42 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Datenermittlung

Finanzierung - Abgaben bei Überschreitung des Tierbestandes
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§ 42 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Datenermittlung

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ermittelt aufgrund des landwirtschaftlichen Datenpools die Betriebe mit Nutztierhaltung, welche Überbestände aufweisen. Liegen über einen meldepflichtigen Betrieb keine Betriebsstrukturdaten vor, sorgt die Dienststelle für deren Erhebung.

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