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KGSchVOCPA
CH-LU
§ 41 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Maximalansatz
Finanzierung - Siedlungsentwässerung
§ 41 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Maximalansatz
1. Der Regierungsrat legt den Maximalansatz der Gebühren für die Finanzierung der Abwasserentsorgung fest.
2. Der Maximalansatz pro Kubikmeter Frischwasser beträgt Fr. 3.40.
3. ...
4. Übersteigen die für die Finanzierung der Abwasserentsorgung erforderlichen Gebühren den Maximalansatz nach Absatz 2, sind die Gemeinden berechtigt, allgemeine Steuermittel für die Finanzierung beizuziehen.