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KGSchVOCPA
CH-LU
§ 40 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Gebührenerhebung durch die Gemeinden
Finanzierung - Siedlungsentwässerung
§ 40 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Gebührenerhebung durch die Gemeinden
1. Die Gemeinden erheben Anschlussgebühren und jährlich wiederkehrende Betriebsgebühren.
2. Gemeinden, die allgemeine Steuermittel für die Finanzierung der Siedlungsentwässerung beiziehen müssen, haben
a. Anschlussgebühren zu beziehen, die mindestens 1000 Franken pro Einwohnergleichwert betragen; werden die Anschlussgebühren nach einem andern System ermittelt, müssen sie umgerechnet mindestens so hoch sein, wie wenn sie nach Einwohnergleichwerten ermittelt würden,
b. pro Anschluss jährliche Mindestbetriebsgebühren zu beziehen, die einem Ansatz von 50 Kubikmetern Frischwasser entsprechen.
3. Für die Umrechnung der Entwässerungsobjekte in Einwohnergleichwerte ist die Tabelle im Anhang dieser Verordnung massgebend.