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§ 39 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) - Ausgestaltung der Gebühren

Finanzierung - Siedlungsentwässerung
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§ 39 Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV · Ausgestaltung der Gebühren

1. Die Gebühreneinnahmen müssen langfristig den Aufwand für die Siedlungsentwässerung decken.

2. Bei der Berechnung der Aufwendungen sind insbesondere zu berücksichtigen

a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers,

b. die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen,

c. die Zinsen,

d. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen oder für betriebliche Optimierungen.

3. Die Rückstellungen sind gemäss der vom Regierungsrat erlassenen Richtlinie zu bilden und ihre Bildung ist im Rahmen der Aufsicht gemäss § 102 Absatz 2 des Gemeindegesetzes[16] periodisch zu prüfen.

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